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Persönliche Portalseite - Nutzerbereich
Informationen zur Impressumspflicht

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1. Impressumspflicht von Privatanbietern bei geschäftsmäßigen Immobilienanzeigen
Auch Privatpersonen müssen ein Impressum vorhalten, wenn sie eine geschäftliche Anzeige schalten. Allerdings muss der Anzeigende selbst beurteilen, ob seine Anzeige geschäftlich ist oder ob kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind.

2. Unterscheidung Account-Inhaber und Immobilieneigentümer
Es gibt Fälle, in denen der Account-Inhaber nicht der Immobilieneigentümer ist. In diesem Fall ist der Account-Inhaber verantwortlich für die veröffentlichten Inserate und muss daher sein Impressum nach § 5 Telemediengesetz vorhalten.
Das Telemediengesetz gilt auch für öffentliche Stellen, wie beispielsweise Kommunen. Dabei ist es unerheblich, ob der Dienstanbieter die Nutzung seiner Angebote entgeltlich oder unentgeltlich anbietet. Denn auch bei Internet-Angeboten kommunaler Stellen handelt es sich um sogenannte geschäftsmäßige Telemedien. Die Kommune muss daher die Verantwortung für die eingestellten Inhalte tragen.

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